Gesetze / Tierschutz-Hundeverordnung
TierSchHuV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- OVG Niedersachsen, 06.01.2026 – 11 ME 369/25
- VG Bayreuth, 28.05.2024 – B 1 K 23.52
- OVG Niedersachsen, 14.01.2021 – 11 ME 301/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchHuV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden (Canis lupus f. familiaris).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchHuV/1#abs-2 (2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden
1.
während des Transportes,
2.
während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an die Haltung notwendig sind,
3.
bei einer Haltung zu Versuchszwecken im Sinne des § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten wissenschaftlichen Zweck andere Anforderungen an die Haltung unerlässlich sind.