Gesetze / Tierseuchenerreger-Verordnung
TierSeuchErV§ 3 Erlaubnisfreies Arbeiten, Erwerben oder Abgeben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchErV/3#abs-1 (1) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer
vornimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchErV/3#abs-2 (2) Der Erlaubnis zum Arbeiten mit den in § 1 Nr. 2 bezeichneten Tierseuchenerregern oder zum Erwerben oder Abgeben dieser Tierseuchenerreger bedürfen nicht
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchErV/3#abs-3 (3) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer unter Aufsicht des Inhabers einer Erlaubnis oder desjenigen tätig ist, der nach Absatz 1 oder 2 keiner Erlaubnis bedarf.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchErV/3#abs-4 (4) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer Tierseuchenerreger oder Material, das Tierseuchenerreger enthält, zur Untersuchung an eine Person oder Einrichtung abgibt, die eine Erlaubnis nach § 2 hat oder nach Absatz 1 oder 2 einer solchen Erlaubnis nicht bedarf.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchErV/3#abs-5 (5) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer eine Zulassung nach § 33a Absatz 2 der MKS-Verordnung besitzt.
Änderungsverlauf
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29.09.2011 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2011 (BGBl. I 1954)
BGBl. 2011 I S. 1954
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02.11.1992 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November 1992 (BGBl. I 1845)
BGBl. 1992 I S. 1845
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