Gesetze / Tierseuchenerreger-Verordnung
TierSeuchErV§ 4 Versagen der Erlaubnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchErV/4#abs-1 (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchErV/4#abs-2 (2) Die erforderliche Sachkenntnis wird nachgewiesen durch
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSeuchErV/4#abs-3 (3) Wenn der Antragsteller nicht selbst die Leitung der Tätigkeiten übernimmt, so darf bei ihm der Versagungsgrund nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und dürfen bei der von ihm mit der Leitung beauftragten Person die Versagungsgründe nach Absatz 1 Nr. 1 nicht vorliegen. Bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften darf der Versagungsgrund nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b bei den nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen nicht vorliegen.