Gesetze / Tierschutz-Versuchstierverordnung
TierSchVersV§ 39 Anzeige von Versuchsvorhaben an Zehnfußkrebsen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/39?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In der Anzeige eines Versuchsvorhabens nach § 8a Absatz 3 des Tierschutzgesetzes sind anzugeben:
§ 36 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 und 4 sowie § 37 Absatz 1 und 2 Satz 1 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/39?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mit der Durchführung des Versuchsvorhabens darf nicht vor Ablauf von zwei Wochen ab Eingang einer den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechenden Anzeige bei der zuständigen Behörde begonnen werden, es sei denn die zuständige Behörde hat zuvor mitgeteilt, dass gegen die Durchführung keine Einwände bestehen. Die in Satz 1 genannte Frist kann von der zuständigen Behörde bei Bedarf auf bis zu vier Wochen verlängert werden; die Verlängerung ist dem Antragsteller spätestens bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/39?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Falle des Eingangs einer Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 prüft die zuständige Behörde, ob im Hinblick auf das angezeigte Versuchsvorhaben die Einhaltung der Vorschriften des § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 7a Absatz 1 und 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 des Tierschutzgesetzes, des § 20 Absatz 1 und der §§ 27 und 28 Absatz 3 und 4 sichergestellt ist oder ob die Durchführung des Versuchsvorhabens nach § 16a Absatz 2 des Tierschutzgesetzes zu untersagen ist.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 39 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3570)
BGBl. 2021 I S. 3570
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