Gesetze / Tierschutz-Versuchstierverordnung

TierSchVersV

§ 36 Anzeige von Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/36?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In der Anzeige eines Versuchsvorhabens nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes sind anzugeben:

1.
2.
bei Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes der Rechtsgrund für die Anzeige und
3.
Darlegung und Nachweise nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4.

Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/36?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mit der Durchführung des Versuchsvorhabens darf nicht vor Ablauf von zwanzig Arbeitstagen ab Eingang einer den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechenden Anzeige bei der zuständigen Behörde begonnen werden, es sei denn die zuständige Behörde hat zuvor mitgeteilt, dass gegen die Durchführung keine Einwände bestehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/36?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Nach Eingang einer Anzeige nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden unverzüglich eine Empfangsbestätigung unter Angabe des Tages des Einganges der Anzeige auszustellen. In der Empfangsbestätigung ist auf die Frist nach Absatz 2 hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/36?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ein nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes angezeigtes Versuchsvorhaben darf nicht nach Ablauf von fünf Jahren nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist oder nach Eingang der Mitteilung nach Absatz 2 durchgeführt werden.

§ 35 § 37