Gesetze / Tierschutz-Versuchstierverordnung
TierSchVersV§ 36 Anzeige von Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/36?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In der Anzeige eines Versuchsvorhabens nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes sind anzugeben:
Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/36?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mit der Durchführung des Versuchsvorhabens darf nicht vor Ablauf von zwanzig Arbeitstagen ab Eingang einer den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechenden Anzeige bei der zuständigen Behörde begonnen werden, es sei denn die zuständige Behörde hat zuvor mitgeteilt, dass gegen die Durchführung keine Einwände bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/36?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Nach Eingang einer Anzeige nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes hat die zuständige Behörde dem Anzeigenden unverzüglich eine Empfangsbestätigung unter Angabe des Tages des Einganges der Anzeige auszustellen. In der Empfangsbestätigung ist auf die Frist nach Absatz 2 hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/36?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ein nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes angezeigtes Versuchsvorhaben darf nicht nach Ablauf von fünf Jahren nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist oder nach Eingang der Mitteilung nach Absatz 2 durchgeführt werden.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 36 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3570)
BGBl. 2021 I S. 3570
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.