Gesetze / Tierschutz-Versuchstierverordnung
TierSchVersV§ 35 Rückblickende Bewertung von Versuchsvorhaben
Stand: 01.12.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/35#abs-1 (1) Genehmigt die zuständige Behörde ein Versuchsvorhaben, so kann sie zugleich festlegen, dass das Versuchsvorhaben nach seinem Abschluss durch die zuständige Behörde zu bewerten ist und zu welchem Zeitpunkt diese Bewertung vorzunehmen ist. Eine Bewertung nach Satz 1 ist vorzusehen, wenn das Versuchsvorhaben die Durchführung von
beinhaltet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchVersV/35#abs-2 (2) Im Rahmen der Bewertung nach Absatz 1 Satz 1 hat die zuständige Behörde auf Grund von Unterlagen, die der Antragsteller nach § 31 Absatz 1 Satz 1 ihr auf Verlangen vorzulegen hat, soweit sie für die Durchführung der Bewertung erforderlich sind, Folgendes zu prüfen: