Gesetze / Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
TierSchNutztV§ 26 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/26?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/26?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wer Schweine in Ställen hält, in denen zu ihrer Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichteinfalls auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforderlich ist, muss den Stall täglich mindestens acht Stunden nach Maßgabe des Satzes 2 beleuchten. Die Beleuchtung muss im Aufenthaltsbereich der Schweine eine Stärke von mindestens 80 Lux haben und dem Tagesrhythmus angeglichen sein. Jedes Schwein soll von ungefähr der gleichen Lichtmenge erreicht werden. Außerhalb der Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden sein, wie die Schweine zur Orientierung brauchen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/26?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Im Aufenthaltsbereich der Schweine sollen folgende Werte nicht dauerhaft überschritten werden:
| Gas | Kubikzentimeter |
| Ammoniak | 20 |
| Kohlendioxid | 3.000 |
| Schwefelwasserstoff | 5; |
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/26?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Schweine, die gegenüber anderen Schweinen nachhaltig Unverträglichkeiten zeigen oder gegen die sich solches Verhalten richtet, dürfen nicht in der Gruppe gehalten werden. Diese Schweine sind während des Zeitraumes, für den grundsätzlich die Haltung in Gruppen vorgeschrieben ist, so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können.
Änderungsverlauf
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01.10.2009 Ausfertigung
§ 26 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I 3223)
BGBl. 2009 I S. 3223
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.