Gesetze / Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
TierSchNutztV§ 13 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Legehennen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 sowie des § 13a entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Haltungseinrichtungen müssen so ausgestattet sein, dass alle Legehennen artgemäß fressen, trinken, ruhen, staubbaden sowie ein Nest aufsuchen können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Gebäude müssen nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Nr. 2 so beleuchtet sein, dass sich die Tiere untereinander erkennen und durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen in Augenschein genommen werden können. Gebäude, die nach dem 13. März 2002 in Benutzung genommen werden, müssen mit Lichtöffnungen versehen sein, deren Fläche mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche entspricht und die so angeordnet sind, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts gewährleistet wird. Satz 2 gilt nicht für bestehende Gebäude, wenn eine Ausleuchtung des Einstreu- und Versorgungsbereiches in der Haltungseinrichtung durch natürliches Licht auf Grund fehlender technischer oder sonstiger Möglichkeiten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/13?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Gebäude müssen mit einer Lüftungsvorrichtung, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, ausgestattet sein, die die Einhaltung von Mindestluftraten sicherstellt, wobei der Ammoniakgehalt der Luft im Aufenthaltsbereich der Tiere zehn Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft nicht überschreiten soll und 20 Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft dauerhaft nicht überschreiten darf.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/13?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Haltungseinrichtungen müssen ausgestattet sein mit
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TierSchNutztV/13?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Legehennen dürfen an keiner Stelle des Aufenthaltsbereiches direkter Stromeinwirkung ausgesetzt sein.
Änderungsverlauf
-
14.04.2016 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. April 2016 (BGBl. I 758)
BGBl. 2016 I S. 758
-
01.10.2009 Ausfertigung
§ 13 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2009 (BGBl. I 3223)
BGBl. 2009 I S. 3223
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.