Gesetze / Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
TierSchNutztV§ 12 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Legehennen, die zu Erwerbszwecken gehalten werden, dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 12 TierSchNutztV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 30.11.2011 – 3 S 895/10Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.