Gesetze / Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
TierSchNutztV§ 12 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
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- VGH Baden-Württemberg, 30.11.2011 – 3 S 895/10Zitiert von 7
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Legehennen, die zu Erwerbszwecken gehalten werden, dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden.