Gesetze / Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung

TierGesIVDV

§ 2 Zuständige Behörden

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die nach Landesrecht zuständigen Behörden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Als Zulassungsstellen zuständig sind:

1.
das Paul-Ehrlich-Institut für die Zulassung und Chargenprüfung von Mitteln, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind,
2.
das Friedrich-Loeffler-Institut für die Zulassung und Chargenprüfung von Mitteln, die nicht zur Anwendung am Tier bestimmt sind.
§ 1 § 3