Gesetze / Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung
TierGesIVDV§ 2 Zuständige Behörden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierImpfStV%202006/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Als Zulassungsstellen zuständig sind:
Änderungsverlauf
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29.09.2011 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. September 2011 (BGBl. I 1976)
BGBl. 2011 I S. 1976
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 1990)
BGBl. 2009 I S. 1990
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17.06.2009 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2009 (BGBl. I 1337)
BGBl. 2009 I S. 1337
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.