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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1976

BGBl. 2011 I S. 1976 · 10.453 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 1976 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1976
                                          Verordnung
       zur Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung und der Tierimpfstoff-Kostenverordnung
                                             Vom 29. September 2011

  Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
– des § 7 Absatz 1 und 1a Nummer 2, des § 17c
  Absatz 2 und des § 17d Absatz 6 Nummer 1 und 2
  Buchstabe b, d und f und Nummer 3 und 4 und Ab-
  satz 7 Nummer 1 des Tierseuchengesetzes in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004
  (BGBl. I S. 1260, 3588) und

– des § 5 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes, der
  durch Artikel 16a Nummer 2 des Gesetzes vom
  13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist,
  in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-
  kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)
  im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
  Wirtschaft und Technologie:

                       Artikel 1

                    Änderung der
              Tierimpfstoff-Verordnung
  Die Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2355), die zuletzt durch Artikel 14 des Ge-
setzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Im Inhaltsverzeichnis wird die § 29 betreffende Zeile
    durch folgende Zeilen ersetzt:

  „Änderung der Zulassung eines Mittels, das
  zur Anwendung am Tier bestimmt ist              § 29
  Änderung der Zulassung eines Mittels, das
  nicht zur Anwendung am Tier bestimmt ist § 29a.“

2. In § 1 Nummer 8 werden die Wörter „Verordnung
   (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990
   zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für
   die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarznei-
   mittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ur-
   sprungs (ABl. EG Nr. L 224 S. 1)“ durch die Wörter
   „Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom
   22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirk-
   same Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der
   Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tieri-
   schen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1)“
   ersetzt.

3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Als Zulassungsstellen zuständig sind:
  1. das Paul-Ehrlich-Institut für die Zulassung und
     Chargenprüfung von Mitteln, die zur Anwendung
     am Tier bestimmt sind,

  2. das Friedrich-Loeffler-Institut für die Zulassung
     und Chargenprüfung von Mitteln, die nicht zur
     Anwendung am Tier bestimmt sind.“
BGBl. 2011, Seite 1977 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1977
 4. In § 5 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz
    eingefügt:
   „Eine nach einem Bachelorstudium der Biologie,
   der Chemie, der Biotechnologie oder der Pharma-
   zie abgelegte Prüfung gilt nicht als abgelegte Prü-
   fung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, ein abge-
   schlossenes Bachelorstudium der Biologie, der
   Chemie, der Biotechnologie oder der Pharmazie gilt
   nicht als abgeschlossenes Hochschulstudium im
   Sinne des Satzes 2.“
 5. In § 12 werden die Wörter „den Artikeln 2 und 4 der
    Verordnung (EWG) Nr. 2377/90“ durch die Wörter
    „der Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU)
    Nr. 37/2010“ ersetzt.

 6. § 13 Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

   „b) diese in der Tabelle 1 des Anhangs der Verord-

       nung (EU) Nr. 37/2010 aufgeführt sind.“

 7. In § 20 Absatz 7 Nummer 1 werden die Wörter „Eu-
    ropäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „Euro-
    päischen Union“ ersetzt.
 8. In § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 werden nach den
    Wörtern „Europäischen Gemeinschaft“ die Wörter
    „oder der Europäischen Union“ eingefügt.

 9. In § 24 Absatz 6 werden die Wörter „der Kommis-
    sion der Europäischen Gemeinschaft oder vom Rat
    der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wörter
    „den Organen der Europäischen Union“ ersetzt.
10. § 29 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 29
                         Änderung

                der Zulassung eines Mittels,

         das zur Anwendung am Tier bestimmt ist“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Auf die Änderung der Zulassung eines
      Mittels nach § 23, die auf einer Änderung der
      Angaben und Unterlagen beruht, die eine
      1. geringfügige Änderung des Typs IA im Sinne
         des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EG)

         Nr. 1234/2008 der Kommission vom 24. No-

         vember 2008 über die Prüfung von Änderun-

         gen der Zulassungen von Human- und Tier-

         arzneimitteln (ABl. L 334 vom 12.12.2008,
         S. 7) darstellt, ist deren Artikel 7 Absatz 2
         Buchstabe a und Artikel 8 anzuwenden,
      2. geringfügige Änderung des Typs IB im Sinne
         des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EG)
         Nr. 1234/2008 darstellt, sind deren Artikel 7
         Absatz 2 Buchstabe b sowie deren Artikel 9
         und 20 anzuwenden,

      3. größere Änderung des Typs II im Sinne des

         Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EG)

         Nr. 1234/2008 darstellt, sind deren Artikel 7

         Absatz 2 Buchstabe b sowie deren Artikel 10
         und 20 anzuwenden.“
   c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Vorbehaltlich des Absatzes 4 entscheidet die
      zuständige Zulassungsstelle über eine Ände-
      rung, die eine Erweiterung der Zulassung im
      Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung

      (EG) Nr. 1234/2008 darstellt, entsprechend den
      Maßgaben des Artikels 19 der Verordnung (EG)
      Nr. 1234/2008 in Verbindung mit § 23.“
11. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
                          „§ 29a

                        Änderung
               der Zulassung eines Mittels,
      das nicht zur Anwendung am Tier bestimmt ist
      (1) Soweit sich Änderungen gegenüber den An-
   gaben und Unterlagen nach § 20 Absatz 4 und der
   Zusammenfassung nach § 21 Absatz 2 ergeben,
   hat der Zulassungsinhaber dies der zuständigen
   Zulassungsstelle unverzüglich anzuzeigen. Der An-
   zeige sind die Angaben und Unterlagen beizufügen,

   die die Änderungen belegen.

      (2) Die Änderung

   1. des Herstellungsverfahrens,

   2. des Anwendungsgebietes,
   3. der Haltbarkeitsdauer, soweit diese verlängert
      werden soll,
   4. der Kennzeichnung oder

   5. der Packungsbeilage

   darf erst vollzogen werden, wenn die zuständige
   Zulassungsstelle der Änderung zugestimmt hat.
     (3) Im Falle der Änderung der Bezeichnung des
   Mittels gilt § 29 Absatz 2 entsprechend.
      (4) Im Falle einer Änderung der wirksamen Be-
   standteile des Mittels im Sinne der Nummer 4 der
   Anlage 1 ist eine neue Zulassung zu beantragen.“

12. In § 30 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden nach den

    Wörtern „Kommission der Europäischen Gemein-

    schaft“ die Wörter „oder der Europäischen Kom-
    mission“ eingefügt.
13. In § 33 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Kom-
    mission der Europäischen Gemeinschaft“ durch die
    Wörter „Europäischen Kommission“ ersetzt.
14. § 37 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort

      „Großhändler“ die Wörter „und, soweit vorge-

      sehen, für die Verpackung und Kennzeichnung

      eines Mittels“ eingefügt.

   b) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
      „Für die Anforderungen an die Räume und Ein-
      richtungen nach Satz 1 Nummer 1 gilt § 8 Ab-
      satz 1 bis 3 Satz 1 Nummer 4 und Absatz 6. Die
      verantwortliche Person nach Satz 1 Nummer 2
      hat die erforderliche Sachkunde nur, wenn sie
      eine nach einer abgeschlossenen Ausbildung
      nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder eine nach

      abgeschlossenem Bachelorstudium der Biolo-

      gie, der Chemie, der Biotechnologie oder der

      Pharmazie abgelegte Prüfung bestanden hat.“

15. In § 39 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Euro-
    päischen Gemeinschaft“ die Wörter „oder der Euro-
    päischen Union“ eingefügt.

16. In Anlage 1 wird die Bezugsangabe wie folgt ge-
    fasst:
   „(zu § 20 Absatz 4 und § 29a Absatz 4)“.
BGBl. 2011, Seite 1978 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1978

                                                                Artikel 2
                                                           Änderung
                                              der Tierimpfstoff-Kostenverordnung
  Die Anlage der Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 24. November 2010 (BGBl. I S. 1637) wird wie folgt geän-
dert:
1. Die Überschrift des Abschnitts 1 wird wie folgt gefasst:
                                                                „Abschnitt 1
                                  Gebühren für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts
                             im Hinblick auf Mittel, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind“.
2. Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                                 „Abschnitt 2
                            Gebühren für Amtshandlungen des Friedrich-Loeffler-Instituts
                im Hinblick auf Mittel, die nicht zur Anwendung am Tier bestimmt sind, sowie für die
         Untersuchung von Tieren und Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind“.
  b) In der Tabelle wird nach der Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:

       Gebühren-                                                                                                           Gebühr
        nummer                                         Gebührentatbestand                                                   Euro
              1                                                  2                                                           3
       „2a            Für die Entscheidung über die Zustimmung zu einer Änderung nach
                      § 29a der Tierimpfstoff-Verordnung
       2a.1           bei geringem bis durchschnittlichem Aufwand                                                        50 bis 500
       2a.2           bei erhöhtem Aufwand, insbesondere auf Grund umfangreicher Prüfungen                             500 bis 1 000“.


                                                                Artikel 3
                       Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



                       Der Bundesrat hat zugestimmt.


                       Bonn, den 29. September 2011

                                                    Die Bundesministerin
                        f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                             Ilse Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1976. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5d6cdfd80d042d82….