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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 1337

BGBl. 2009 I S. 1337 · 12.600 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 1337 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1337
                                               Verordnung
                               zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung
                           und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
                                              Vom 17. Juni 2009

   Auf Grund des § 7 Absatz 1, des § 17b Absatz 1
Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe c und f, des § 17c Ab-
satz 2, des § 17d Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe b, der
§§ 17h und 73a Satz 1 und 2 Nummer 1 und 4, des § 78
Absatz 2, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 4a und 13, des § 79
Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19
Absatz 1, § 20 Absatz 1 und 2, § 21 Absatz 1, § 22
Absatz 1 und 2, den §§ 23, 26, 27 Absatz 1 und 3 und
den §§ 29 und 30 und des § 79 Absatz 1 Nummer 3 in
Verbindung mit § 78 Nummer 1 Buchstabe a und b,
jeweils auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz:

                       Artikel 1

                     Änderung

            der Tuberkulose-Verordnung

  Die Tuberkulose-Verordnung in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 462) wird

wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
   b) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem
      Wort „bakteriologische“ die Wörter „oder mole-
      kularbiologische“ eingefügt.
   c) Absatz 2 wird aufgehoben.

 2. § 3 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 3

      (1) Werden bei Rindern anlässlich der Fleischun-

   tersuchung pathologisch-anatomische Veränderun-

   gen festgestellt, die auf Tuberkulose hindeuten,
   stellt die zuständige Behörde sicher, dass

   1. diese Veränderungen labordiagnostisch auf Tu-

      berkulose untersucht werden und

   2. ihr das Ergebnis dieser Untersuchung mitgeteilt
      wird.
   Bis zur Mitteilung des Ergebnisses nach Satz 1
   Nummer 2 darf der Schlachtkörper aus der
   Schlachtstätte nicht verbracht werden. Ist bei der
   Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 Tuberkulose
   der Rinder festgestellt worden, so teilt die nach

   Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich der für

   den Herkunftsbestand des betroffenen Rindes zu-
   ständigen Behörde das Ergebnis der Untersuchung
   mit.
      (2) Die für den Herkunftsbestand zuständige Be-
   hörde untersucht unverzüglich alle über sechs Wo-
   chen alten Rinder des betroffenen Bestandes mit-
   tels Simultantest nach Anhang B Nummer 2.2 der
   Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni
   1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen
   beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit

   Rindern und Schweinen (ABl. EG vom 29.7.1964,
   S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung auf Tu-
   berkulose. Bis zur Vorlage des Ergebnisses der Un-
   tersuchung nach Satz 1 dürfen Rinder aus dem Be-
   stand nicht verbracht werden.
     (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die
   zuständige Behörde, soweit Belange der Tierseu-
   chenbekämpfung nicht entgegenstehen,

   1. in Betrieben, in denen mindestens 30 vom Hun-
      dert der gehaltenen Rinder Kühe sind, deren in
      Stallhaltung gemästete Nachkommen von der
      Untersuchung ausnehmen,
   2. in Betrieben, in denen Rinder ausschließlich in
      Stallhaltung gemästet und zur sofortigen
      Schlachtung abgegeben werden, nur so viele
      Tiere auf Tuberkulose untersuchen, dass Tuber-
      kulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom
      Hundert und einer Prävalenzschwelle von 25 vom

      Hundert festgestellt werden kann.

     (4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass

   der Besitzer von Rindern die Tiere auf Tuberkulose

   untersuchen zu lassen hat, soweit dies aus Grün-

   den der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

      (5) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und des
   Absatzes 4 ist der Besitzer oder sein Vertreter ver-
   pflichtet, zur Durchführung dieser Untersuchungen
   die erforderliche Hilfe zu leisten.“
3. In § 4 Satz 1 wird die Angabe „(Nummer 2.2.2 der
   Anlage)“ durch die Angabe „(Nummer 2.2.5.3.2
   Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/

   EWG)“ ersetzt.

4. § 7a wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-

      setzt:

      „Die zuständige Behörde ordnet bei den Rin-
      dern, die aus einem Bestand verbracht worden

      sind, in dem Tuberkulose oder Verdacht auf Tu-

      berkulose der Rinder amtlich festgestellt worden
      ist, die Untersuchung auf Tuberkulose an. Wird
      die Untersuchung nach Satz 2
      1. mit negativem Ergebnis durchgeführt, hebt
         die zuständige Behörde die behördliche Be-
         obachtung auf,
      2. mit positivem Ergebnis durchgeführt, ordnet

         sie bei allen über sechs Wochen alten der be-

         hördlichen Beobachtung unterliegenden Rin-
         dern die Untersuchung auf Tuberkulose an.

      Abweichend von Satz 3 Nummer 2 können
      1. in Betrieben, in denen mindestens 30 vom
         Hundert der gehaltenen Rinder Kühe sind,
         deren in Stallhaltung gemästete Nachkom-
         men von der Untersuchung ausgenommen
         werden,
      2. in Betrieben, in denen Rinder ausschließlich
         in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung
BGBl. 2009, Seite 1338 — Originalseite als Abbildung
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         abgegeben werden, nur so viele Tiere auf Tu-
         berkulose untersucht werden, dass Tuberku-

         lose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom

         Hundert und einer Prävalenzschwelle von
         25 vom Hundert festgestellt werden kann.

       Die epidemiologischen Nachforschungen nach

       Satz 1 erstrecken sich auf einen Zeitraum von

       fünf Jahren.“

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Rinder dürfen aus Gehöften oder von sonstigen

       Standorten, die der behördlichen Beobachtung
       nach Absatz 1 unterliegen, erst dann verbracht
       werden, wenn die Untersuchungen nach Ab-
       satz 1 Satz 2 mit negativem Ergebnis auf Tuber-
       kulose durchgeführt worden sind.“
 5. § 9 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Buchstabe b werden die Wörter „mindestens
      sechs Wochen“ durch die Wörter „mindestens
      acht Wochen“ ersetzt.

   b) In Buchstabe c wird das Wort „und“ am Ende
      durch das Wort „oder“ ersetzt.
   c) Folgender Buchstabe d wird angefügt:

       „d) im Falle einer positiven molekularbiologi-
           schen Untersuchung im Schlachthof bei
           den Rindern des Bestandes, aus dem das
           positiv molekularbiologisch untersuchte
           Rind stammt, eine Untersuchung mit einer
           Tuberkulinprobe ein negatives Ergebnis er-
           geben hat und,“.
 6. Der Abschnitt III wird aufgehoben.

 7. Die §§ 12 und 13 werden aufgehoben.
 8. In § 14 Absatz 1 werden die Wörter „Gehöft mit
    einem anerkannten Bestand“ durch das Wort „Rin-

    derbestand“ ersetzt.

 9. In § 15 werden die Wörter „anerkannten Bestan-
    des“ durch das Wort „Rinderbestandes“ ersetzt.

10. § 16 wird aufgehoben.
11. § 17 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

          „1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3
              Absatz 4, § 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz
              in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2, 3
              oder 4, § 7 oder § 7a Absatz 1 Satz 2
              oder Absatz 3 oder § 14 Absatz 2 oder“.
       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ , § 10 Abs. 4
           oder § 11 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2“ gestri-
           chen.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

          „2. entgegen § 3 Absatz 5 nicht die erforder-
              liche Hilfe leistet,“.

       bb) In Nummer 8 wird das Komma durch einen
           Punkt ersetzt.
       cc) Die Nummern 9 bis 15 werden gestrichen.
12. Die Anlage wird aufgehoben.

                                   Artikel 2

                           Änderung

                  der Viehverkehrsverordnung

   Die Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1274, 1967), die durch Artikel 3 der Verordnung vom

25. April 2008 (BGBl. I S. 764) geändert worden ist, wird

wie folgt geändert:

1. In Anlage 3 Abschnitt B wird in Spalte 1 folgender

   Buchstabe d angefügt:

   „d) voraussichtliche Dauer der Beförderung“.

2. In Anlage 6 wird nach der Zeile „Sonstige taurindicus
   Rinder“ folgende Spalte eingefügt:
   „Waggu Rind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94“.

                                   Artikel 3
                             Änderung
                      der Tollwut-Verordnung

   In § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Tollwut-Ver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. April 2001 (BGBl. I S. 598), die zuletzt durch Artikel 7
der Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3499) geändert worden ist, werden die Wörter „min-
destens drei Jahren“ durch die Wörter „mindestens
zwei Jahren“ ersetzt.

                                   Artikel 4

                    Änderung der
          Schweinehaltungshygieneverordnung
   Die    Schweinehaltungshygieneverordnung           vom
7. Juni 1999 (BGBl. I S. 1252), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 3 Satz 3, 4, 5 Nummer 2 und Satz 6

   werden jeweils die Wörter „Schweinepest bei Haus-
   oder Wildschweinen“ durch die Wörter „Tierseuchen
   bei Wildtieren oder Schweinepest bei Hausschwei-
   nen“ ersetzt.

2. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ durch ein
      Komma ersetzt.

   b) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Stall“ das Wort
      „sowie“ eingefügt.

   c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-
      fügt:
       „5. erfolgloser höchstens zweimaliger antimikro-
           bieller Behandlung“.

                                   Artikel 5
                            Änderung
                  der Tierimpfstoff-Verordnung

  Die Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2355) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern
   „exotische Tierseuchenerreger“ die Wörter „ , aus-
   genommen die Erreger der Blauzungenkrankheit,“
   eingefügt.
2. § 41 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
BGBl. 2009, Seite 1339 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1339
                       Artikel 6
          Änderung der EG-Blauzungen-
      bekämpfung-Durchführungsverordnung
   Die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. September 2008 (BGBl. I S. 1905), die zuletzt durch
die Verordnung vom 7. Mai 2009 (eBAnz AT51 2009 V1)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde
  oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Imp-
  fung gegen die Blauzungenkrankheit des Serotyps 8
  innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung
  der Impfung unter Angabe
  1. der Registriernummer seines Betriebes,
  2. des Datums der Impfung und
  3. des verwendeten Impfstoffes
  mitzuteilen. Auf Anordnung der zuständigen Be-
  hörde hat er zusätzlich die Ohrmarkennummern der
  nach Satz 1 geimpften Tiere mitzuteilen.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 4
     Absatz 2a“ die Angabe „oder 3 Satz 2“ eingefügt.

   b) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
       „5. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung
           nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
           nicht rechtzeitig macht.“

                             Artikel 7

                    Änderung der
           Vierundzwanzigsten Verordnung
          zur Änderung der EG-Blauzungen-
        bekämpfung-Durchführungsverordnung

  Artikel 2 der Vierundzwanzigsten Verordnung zur
Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchfüh-
rungsverordnung vom 7. Mai 2009 (eBAnz AT51
2009 V1) wird wie folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.

                             Artikel 8

                          Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                  Bonn, den 17. Juni 2009
                                                Die Bundesministerin
                    f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                         Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 1337. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6ce5f71b056fa6ec….