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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 1337
BGBl. 2009 I S. 1337 · 12.600 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung
und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Vom 17. Juni 2009
Auf Grund des § 7 Absatz 1, des § 17b Absatz 1
Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe c und f, des § 17c Ab-
satz 2, des § 17d Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe b, der
§§ 17h und 73a Satz 1 und 2 Nummer 1 und 4, des § 78
Absatz 2, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 4a und 13, des § 79
Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19
Absatz 1, § 20 Absatz 1 und 2, § 21 Absatz 1, § 22
Absatz 1 und 2, den §§ 23, 26, 27 Absatz 1 und 3 und
den §§ 29 und 30 und des § 79 Absatz 1 Nummer 3 in
Verbindung mit § 78 Nummer 1 Buchstabe a und b,
jeweils auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchen-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz:
Artikel 1
Änderung
der Tuberkulose-Verordnung
Die Tuberkulose-Verordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 462) wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem
Wort „bakteriologische“ die Wörter „oder mole-
kularbiologische“ eingefügt.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
(1) Werden bei Rindern anlässlich der Fleischun-
tersuchung pathologisch-anatomische Veränderun-
gen festgestellt, die auf Tuberkulose hindeuten,
stellt die zuständige Behörde sicher, dass
1. diese Veränderungen labordiagnostisch auf Tu-
berkulose untersucht werden und
2. ihr das Ergebnis dieser Untersuchung mitgeteilt
wird.
Bis zur Mitteilung des Ergebnisses nach Satz 1
Nummer 2 darf der Schlachtkörper aus der
Schlachtstätte nicht verbracht werden. Ist bei der
Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 Tuberkulose
der Rinder festgestellt worden, so teilt die nach
Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich der für
den Herkunftsbestand des betroffenen Rindes zu-
ständigen Behörde das Ergebnis der Untersuchung
mit.
(2) Die für den Herkunftsbestand zuständige Be-
hörde untersucht unverzüglich alle über sechs Wo-
chen alten Rinder des betroffenen Bestandes mit-
tels Simultantest nach Anhang B Nummer 2.2 der
Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni
1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen
beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit
Rindern und Schweinen (ABl. EG vom 29.7.1964,
S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung auf Tu-
berkulose. Bis zur Vorlage des Ergebnisses der Un-
tersuchung nach Satz 1 dürfen Rinder aus dem Be-
stand nicht verbracht werden.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die
zuständige Behörde, soweit Belange der Tierseu-
chenbekämpfung nicht entgegenstehen,
1. in Betrieben, in denen mindestens 30 vom Hun-
dert der gehaltenen Rinder Kühe sind, deren in
Stallhaltung gemästete Nachkommen von der
Untersuchung ausnehmen,
2. in Betrieben, in denen Rinder ausschließlich in
Stallhaltung gemästet und zur sofortigen
Schlachtung abgegeben werden, nur so viele
Tiere auf Tuberkulose untersuchen, dass Tuber-
kulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom
Hundert und einer Prävalenzschwelle von 25 vom
Hundert festgestellt werden kann.
(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
der Besitzer von Rindern die Tiere auf Tuberkulose
untersuchen zu lassen hat, soweit dies aus Grün-
den der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
(5) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und des
Absatzes 4 ist der Besitzer oder sein Vertreter ver-
pflichtet, zur Durchführung dieser Untersuchungen
die erforderliche Hilfe zu leisten.“
3. In § 4 Satz 1 wird die Angabe „(Nummer 2.2.2 der
Anlage)“ durch die Angabe „(Nummer 2.2.5.3.2
Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/
EWG)“ ersetzt.
4. § 7a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
„Die zuständige Behörde ordnet bei den Rin-
dern, die aus einem Bestand verbracht worden
sind, in dem Tuberkulose oder Verdacht auf Tu-
berkulose der Rinder amtlich festgestellt worden
ist, die Untersuchung auf Tuberkulose an. Wird
die Untersuchung nach Satz 2
1. mit negativem Ergebnis durchgeführt, hebt
die zuständige Behörde die behördliche Be-
obachtung auf,
2. mit positivem Ergebnis durchgeführt, ordnet
sie bei allen über sechs Wochen alten der be-
hördlichen Beobachtung unterliegenden Rin-
dern die Untersuchung auf Tuberkulose an.
Abweichend von Satz 3 Nummer 2 können
1. in Betrieben, in denen mindestens 30 vom
Hundert der gehaltenen Rinder Kühe sind,
deren in Stallhaltung gemästete Nachkom-
men von der Untersuchung ausgenommen
werden,
2. in Betrieben, in denen Rinder ausschließlich
in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung

abgegeben werden, nur so viele Tiere auf Tu-
berkulose untersucht werden, dass Tuberku-
lose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom
Hundert und einer Prävalenzschwelle von
25 vom Hundert festgestellt werden kann.
Die epidemiologischen Nachforschungen nach
Satz 1 erstrecken sich auf einen Zeitraum von
fünf Jahren.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Rinder dürfen aus Gehöften oder von sonstigen
Standorten, die der behördlichen Beobachtung
nach Absatz 1 unterliegen, erst dann verbracht
werden, wenn die Untersuchungen nach Ab-
satz 1 Satz 2 mit negativem Ergebnis auf Tuber-
kulose durchgeführt worden sind.“
5. § 9 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe b werden die Wörter „mindestens
sechs Wochen“ durch die Wörter „mindestens
acht Wochen“ ersetzt.
b) In Buchstabe c wird das Wort „und“ am Ende
durch das Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
„d) im Falle einer positiven molekularbiologi-
schen Untersuchung im Schlachthof bei
den Rindern des Bestandes, aus dem das
positiv molekularbiologisch untersuchte
Rind stammt, eine Untersuchung mit einer
Tuberkulinprobe ein negatives Ergebnis er-
geben hat und,“.
6. Der Abschnitt III wird aufgehoben.
7. Die §§ 12 und 13 werden aufgehoben.
8. In § 14 Absatz 1 werden die Wörter „Gehöft mit
einem anerkannten Bestand“ durch das Wort „Rin-
derbestand“ ersetzt.
9. In § 15 werden die Wörter „anerkannten Bestan-
des“ durch das Wort „Rinderbestandes“ ersetzt.
10. § 16 wird aufgehoben.
11. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3
Absatz 4, § 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz
in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2, 3
oder 4, § 7 oder § 7a Absatz 1 Satz 2
oder Absatz 3 oder § 14 Absatz 2 oder“.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ , § 10 Abs. 4
oder § 11 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2“ gestri-
chen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. entgegen § 3 Absatz 5 nicht die erforder-
liche Hilfe leistet,“.
bb) In Nummer 8 wird das Komma durch einen
Punkt ersetzt.
cc) Die Nummern 9 bis 15 werden gestrichen.
12. Die Anlage wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung
der Viehverkehrsverordnung
Die Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1274, 1967), die durch Artikel 3 der Verordnung vom
25. April 2008 (BGBl. I S. 764) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Anlage 3 Abschnitt B wird in Spalte 1 folgender
Buchstabe d angefügt:
„d) voraussichtliche Dauer der Beförderung“.
2. In Anlage 6 wird nach der Zeile „Sonstige taurindicus
Rinder“ folgende Spalte eingefügt:
„Waggu Rind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 94“.
Artikel 3
Änderung
der Tollwut-Verordnung
In § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Tollwut-Ver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. April 2001 (BGBl. I S. 598), die zuletzt durch Artikel 7
der Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3499) geändert worden ist, werden die Wörter „min-
destens drei Jahren“ durch die Wörter „mindestens
zwei Jahren“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der
Schweinehaltungshygieneverordnung
Die Schweinehaltungshygieneverordnung vom
7. Juni 1999 (BGBl. I S. 1252), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 3 Satz 3, 4, 5 Nummer 2 und Satz 6
werden jeweils die Wörter „Schweinepest bei Haus-
oder Wildschweinen“ durch die Wörter „Tierseuchen
bei Wildtieren oder Schweinepest bei Hausschwei-
nen“ ersetzt.
2. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Stall“ das Wort
„sowie“ eingefügt.
c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einge-
fügt:
„5. erfolgloser höchstens zweimaliger antimikro-
bieller Behandlung“.
Artikel 5
Änderung
der Tierimpfstoff-Verordnung
Die Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2355) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern
„exotische Tierseuchenerreger“ die Wörter „ , aus-
genommen die Erreger der Blauzungenkrankheit,“
eingefügt.
2. § 41 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

Artikel 6
Änderung der EG-Blauzungen-
bekämpfung-Durchführungsverordnung
Die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. September 2008 (BGBl. I S. 1905), die zuletzt durch
die Verordnung vom 7. Mai 2009 (eBAnz AT51 2009 V1)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde
oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Imp-
fung gegen die Blauzungenkrankheit des Serotyps 8
innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung
der Impfung unter Angabe
1. der Registriernummer seines Betriebes,
2. des Datums der Impfung und
3. des verwendeten Impfstoffes
mitzuteilen. Auf Anordnung der zuständigen Be-
hörde hat er zusätzlich die Ohrmarkennummern der
nach Satz 1 geimpften Tiere mitzuteilen.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 4
Absatz 2a“ die Angabe „oder 3 Satz 2“ eingefügt.
b) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig macht.“
Artikel 7
Änderung der
Vierundzwanzigsten Verordnung
zur Änderung der EG-Blauzungen-
bekämpfung-Durchführungsverordnung
Artikel 2 der Vierundzwanzigsten Verordnung zur
Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchfüh-
rungsverordnung vom 7. Mai 2009 (eBAnz AT51
2009 V1) wird wie folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Juni 2009
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 1337. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 6ce5f71b056fa6ec….