# § 10 TierGesG — Monitoring; Verordnungsermächtigungen

Tiergesundheitsgesetz  
Stand: 14.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtung, Untersuchung und Bewertung von Seuchenerregern in oder auf lebenden oder toten Tieren oder an Orten, an denen üblicherweise Tiere gehalten werden oder sich wild lebende Tiere aufhalten, das dem frühzeitigen Erkennen von Gefahren, die von Seuchenerregern ausgehen können, durch die Untersuchung repräsentativer Proben dient. In das Monitoring können auch die Überträger von Seuchenerregern einbezogen werden.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

- 1. die Durchführung des Monitorings,

- 2. die Verarbeitung der im Rahmen des Monitorings erhobenen Daten, auch im automatisierten Verfahren,

- 3. die Sachkunde der das Monitoring durchführenden Personen und

- 4. die Mitwirkungs- und Duldungspflichten Dritter

zu regeln.

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Zitiervorschlag: § 10 TierGesG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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