Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 100 · BT-Drs. 19/4674 · S. 333
Zu Artikel 100 (Änderung des Tiergesundheitsgesetzes)
Zu Artikel 100 (Änderung des Tiergesundheitsgesetzes) Zu Nummer 1 Folgeänderungen zur Änderung der Überschriften des Abschnitts 7 (vgl. Begründung Nummer 3) sowie des § 23 (vgl. Begründung Nummer 4). Zu Nummer 2 Der Gesetzestext wird redaktionell an Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Der bisher verwendete Begriff „Nutzung“ ist Teilmenge des in der Verordnung (EU) 2016/679 verbindlich definierten Ober- begriffs „Verarbeiten“. Die neue Begriffsbestimmung der Verarbeitung in Artikel 4 Nummer 2 der o. g. Verord- nung beinhaltet zwar grundsätzlich auch das Erheben von Daten. Jedoch ist damit eine Erweiterung der in § 10 Absatz 2 Nummer 2 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) geregelten Ermächtigung um die Datenverarbeitungsform des Erhebens von Daten nicht verbunden. Die o. g. Ermächtigung zur Datenverarbeitung bezieht sich ihrem Wort- laut nach ausdrücklich lediglich auf bereits erhobene Daten und schließt damit das Erheben von Daten aus. Die Anpassung des § 10 Absatz 2 Nummer 2 TierGesG beinhaltet somit keine Änderung des bereits bestehenden Re- gelungsinhaltes, der keine Ermächtigung für die Erhebung von Daten vorsieht. Zu Nummer 3 Der Gesetzestext wird redaktionell an Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Der bisher verwendete Begriff „Nutzung“ ist Teilmenge des in der Verordnung (EU) 2016/679 verbindlich definierten Ober- begriffs „Verarbeiten“. Es handelt sich um die Änderung der Überschrift des 7. Abschnitts des TierGesG als Drucksache 19/4674 – 334 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Folgeänderung zur Änderung der Überschrift des § 23 TierGesG. Eine materiell-rechtliche Regelung ist damit nicht verbunden. Die jeweiligen Befugnisse bei der Datenverarbeitung ergeben sich aus dem
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.958 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/4674, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.115.060–1.118.018 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1c1cb46b03c5345f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP