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Artikel 100 · BT-Drs. 19/4674 · S. 333

Zu Artikel 100 (Änderung des Tiergesundheitsgesetzes)

Zu Artikel 100 (Änderung des Tiergesundheitsgesetzes)
Zu Nummer 1
Folgeänderungen zur Änderung der Überschriften des Abschnitts 7 (vgl. Begründung Nummer 3) sowie des § 23
(vgl. Begründung Nummer 4).

Zu Nummer 2
Der Gesetzestext wird redaktionell an Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Der bisher
verwendete Begriff „Nutzung“ ist Teilmenge des in der Verordnung (EU) 2016/679 verbindlich definierten Ober-
begriffs „Verarbeiten“. Die neue Begriffsbestimmung der Verarbeitung in Artikel 4 Nummer 2 der o. g. Verord-
nung beinhaltet zwar grundsätzlich auch das Erheben von Daten. Jedoch ist damit eine Erweiterung der in § 10
Absatz 2 Nummer 2 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) geregelten Ermächtigung um die Datenverarbeitungsform
des Erhebens von Daten nicht verbunden. Die o. g. Ermächtigung zur Datenverarbeitung bezieht sich ihrem Wort-
laut nach ausdrücklich lediglich auf bereits erhobene Daten und schließt damit das Erheben von Daten aus. Die
Anpassung des § 10 Absatz 2 Nummer 2 TierGesG beinhaltet somit keine Änderung des bereits bestehenden Re-
gelungsinhaltes, der keine Ermächtigung für die Erhebung von Daten vorsieht.

Zu Nummer 3
Der Gesetzestext wird redaktionell an Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Der bisher
verwendete Begriff „Nutzung“ ist Teilmenge des in der Verordnung (EU) 2016/679 verbindlich definierten Ober-
begriffs „Verarbeiten“. Es handelt sich um die Änderung der Überschrift des 7. Abschnitts des TierGesG als
Drucksache 19/4674                                 – 334 –            Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode


Folgeänderung zur Änderung der Überschrift des § 23 TierGesG. Eine materiell-rechtliche Regelung ist damit
nicht verbunden. Die jeweiligen Befugnisse bei der Datenverarbeitung ergeben sich aus dem

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.958 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/4674, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 1.115.060–1.118.018 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1c1cb46b03c5345f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP