Gesetze / Tiergesundheitsgesetz
TierGesG§ 10 Monitoring
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/10?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtung, Untersuchung und Bewertung von Tierseuchenerregern in oder auf lebenden oder toten Tieren oder an Orten, an denen üblicherweise Haustiere oder Fische gehalten werden oder sich wildlebende Tiere aufhalten, das dem frühzeitigen Erkennen von Gefahren, die von Tierseuchenerregern ausgehen können, durch die Untersuchung repräsentativer Proben dient. In das Monitoring können auch die Überträger von Tierseuchenerregern einbezogen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/10?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu regeln.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 10 aufgehoben durch Artikel 100 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.