Gesetze / Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
Tier-LMÜV§ 7b Tierartspezifische Kriterien für und Anforderungen an die Durchführung der Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb
Stand: 28.05.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LM%C3%9CV/7b#abs-1 (1) Auf Antrag des für die Farmwildhaltung verantwortlichen Lebensmittelunternehmers kann die zuständige Behörde nach Artikel 6 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 Schlachtungen von Farmwild abweichend von Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 genehmigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LM%C3%9CV/7b#abs-2 (2) Die Genehmigung nach Anhang III Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 darf unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch dann erteilt werden, wenn der Betrieb nicht über Verfahren nach Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verfügt.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 7b neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1480)
BGBl. 2020 I S. 1480
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