Gesetze / Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung

Tier-LMÜV

§ 8 Kennzeichnung der Genusstauglichkeit

Stand: 20.04.2024

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LM%C3%9CV/8#abs-1 (1) Kleine Mengen erlegten Großwildes, bei dem keine Fleischuntersuchung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durchgeführt, das aber nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf Trichinen untersucht und nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 6, auch in Verbindung mit Artikel 45, und Artikel 31 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 für genussuntauglich erklärt worden ist, sind auf den frei liegenden Fleischteilen oder dem Brustfell mit einem Kennzeichen nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 1 Nummer 1 zu kennzeichnen. Satz 1 gilt nicht im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LM%C3%9CV/8#abs-2 (2) Kleine Mengen erlegten Großwildes, das nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 untersucht und nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 6, auch in Verbindung mit Artikel 45, und Artikel 31 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 für genussuntauglich erklärt worden ist, sind mit einem Kennzeichen nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 1 Nummer 2 entsprechend Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zu kennzeichnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LM%C3%9CV/8#abs-3 (3) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LM%C3%9CV/8#abs-4 (4) Fleisch, ausgenommen Fleisch von Geflügel oder Hasentieren, das nach Artikel 45 oder Artikel 28 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 genussuntauglich erklärt wurde, ist mit einem Kennzeichen nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 1 Nummer 4 in der in den Absätzen 1 bis 2 geregelten Weise zu kennzeichnen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LM%C3%9CV/8#abs-5 (5) (weggefallen)

§ 7b § 9