Gesetze / Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung

Tier-LMÜV

§ 7b Tierartspezifische Kriterien für und Anforderungen an die Durchführung der Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb

Stand: 28.05.2021

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LM%C3%9CV/7b#abs-1 (1) Auf Antrag des für die Farmwildhaltung verantwortlichen Lebensmittelunternehmers kann die zuständige Behörde nach Artikel 6 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 Schlachtungen von Farmwild abweichend von Artikel 5 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 genehmigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LM%C3%9CV/7b#abs-2 (2) Die Genehmigung nach Anhang III Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 darf unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch dann erteilt werden, wenn der Betrieb nicht über Verfahren nach Anhang III Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verfügt.

§ 7a § 8