Gesetze / Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
Tier-LMÜV§ 8 Kennzeichnung der Genusstauglichkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LM%C3%9CV/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Kleine Mengen erlegten Großwildes, bei dem keine Fleischuntersuchung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durchgeführt, das aber nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf Trichinen untersucht und nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für genussuntauglich erklärt worden ist, sind auf den frei liegenden Fleischteilen oder dem Brustfell mit einem Kennzeichen nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 1 Nummer 1 zu kennzeichnen. Satz 1 gilt nicht im Falle des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LM%C3%9CV/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Kleine Mengen erlegten Großwildes, das nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 untersucht und nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für genussuntauglich erklärt worden ist, sind mit einem Kennzeichen nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 1 Nummer 2 entsprechend Anhang I Abschnitt I Kapitel III Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LM%C3%9CV/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Fleisch von Schalenwild,
ist abweichend von Anhang I Abschnitt I Kapitel III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit einem Kennzeichen nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 1 Nummer 3 zu kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LM%C3%9CV/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Fleisch, ausgenommen Fleisch von Geflügel oder Hasentieren, das nach Anhang I Abschnitt II Kapitel V Nummer 1 oder Abschnitt IV Kapitel VIII Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genussuntauglich erklärt wurde, ist mit einem Kennzeichen nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 1 Nummer 4 in der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Weise zu kennzeichnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LM%C3%9CV/8?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Materialien zur Kennzeichnung, die vor dem 15. August 2007 verwendet worden sind und den Anforderungen nach dem jeweiligen Inhalt der Muster der Anlage 1 nicht entsprechen, können bis zum 31. Dezember 2010 weiterverwendet werden.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1480)
BGBl. 2020 I S. 1480
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.