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# § 30 TiefbauBAusbV — Prüfungsbereich „Durchführen von Straßenbauarbeiten“

Tiefbauberufeausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Straßenbauarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,

- 2. Baustellen einzurichten,

- 3. Material auszuwählen und benötigte Mengen zu berechnen,

- 4. Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,

- 5. Pläne zu lesen und auszuwerten,

- 6. Aufmaße für Straßenbauarbeiten anhand von Skizzen zu erstellen,

- 7. Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,

- 8. Verkehrssicherungsmaßnahmen zu beschreiben sowie

- 9. Qualitätssicherungsmaßnahmen zu beschreiben.

(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 30 TiefbauBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/30

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