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# § 29 TiefbauBAusbV — Prüfungsbereich „Herstellen von Verkehrsflächen“

Tiefbauberufeausbildungsverordnung  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Verkehrsflächen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

- 1. Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,

- 2. Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen,

- 3. Verkehrsflächen unter Berücksichtigung von Quer- und Längsgefälle herzustellen sowie

- 4. Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.

(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

- 1. Herstellen einer Pflasterdecke mit Segmentbogenverband,

- 2. Herstellen einer Pflasterdecke mit Schuppenverband,

- 3. Herstellen einer Verkehrsfläche mit Neigungswechsel,

- 4. Herstellen einer Asphalt- und Pflasterdecke oder

- 5. maschinelles Herstellen eines Plattenbelages unter Einsatz digitaler Messgeräte.

Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird.

(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.

(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 7 Stunden.

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Zitiervorschlag: § 29 TiefbauBAusbV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TiefbauBAusbV/29

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