Gesetze / Triebfahrzeugführerscheinverordnung

TfV

§ 6 Ausbildung

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Ausbildung von Triebfahrzeugführern umfasst die Fertigkeiten und Kenntnisse nach den Anlagen 5, 6 und 7.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die einzelnen Ausbildungsinhalte werden durch die einschlägigen Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität ergänzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Ausbildungsmethode muss die Anforderungen der Anlage 8 erfüllen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Ausbildung erfolgt durch eine anerkannte Person oder eine anerkannte Stelle oder durch eine Eisenbahn, der eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder eine Sicherheitsgenehmigung nach § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes erteilt oder deren bestellter Betriebsleiter durch die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde bestätigt worden ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/6?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Bei Triebfahrzeugführern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind und ihren Ausbildungsnachweis in einem Drittland erworben haben, gilt die durch die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115; L 177 vom 8.7.2015, S. 60; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135) geändert worden ist, festgelegte allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/6?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Der Unternehmer richtet ein Verfahren der ständigen Weiterbildung entsprechend Anhang III Abschnitt 2 Buchstabe e der Richtlinie 2004/49/EG ein, um sicherzustellen, dass die Befähigung des Personals aufrechterhalten wird.

§ 5 § 7