Gesetze / Triebfahrzeugführerscheinverordnung

TfV

§ 7a Grundsätze für Prüfungen

Stand: 01.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/7a#abs-1 (1) Prüfungen sind unter besonderer Beachtung der Vertraulichkeit der Prüfungsfragen vorzubereiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/7a#abs-2 (2) Die Prüfstelle oder der Prüfer hat den Prüflingen rechtzeitig vor der Prüfung die Prüfungsordnung bekanntzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/7a#abs-3 (3) Die jeweilige Prüfung hat alle für sie relevanten Inhalte der Anlagen 5, 6 und 7 abzudecken. Die jeweilige Prüfung muss von angemessener Dauer sein.

§ 7 § 8