Gesetze / Triebfahrzeugführerscheinverordnung
TfV§ 7a Grundsätze für Prüfungen
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/7a#abs-1 (1) Prüfungen sind unter besonderer Beachtung der Vertraulichkeit der Prüfungsfragen vorzubereiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/7a#abs-2 (2) Die Prüfstelle oder der Prüfer hat den Prüflingen rechtzeitig vor der Prüfung die Prüfungsordnung bekanntzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/7a#abs-3 (3) Die jeweilige Prüfung hat alle für sie relevanten Inhalte der Anlagen 5, 6 und 7 abzudecken. Die jeweilige Prüfung muss von angemessener Dauer sein.
Änderungsverlauf
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30.11.2023 Ausfertigung
§ 7a eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 2023 (BGBl. I Nr. 345)
BGBl. 2023 I Nr. 345
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.