Gesetze / Triebfahrzeugführerscheinverordnung
TfV§ 1 Geltungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung von Triebfahrzeugführern, die Erteilung von Triebfahrzeugführerscheinen und Zusatzbescheinigungen, die Registerführung und die Überwachung für Triebfahrzeugführer, die Triebfahrzeuge für Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder eine Sicherheitsgenehmigung nach § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes benötigen, auf öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen bewegen, sowie die Anerkennung der Ausbildungsorganisation von sonstigem, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautem Eisenbahnpersonal.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 findet diese Verordnung keine Anwendung innerhalb des Bereichs von Serviceeinrichtungen nach § 2 Absatz 3c Nummer 7 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.
Änderungsverlauf
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1958)
BGBl. 2019 I S. 1958
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