Gesetze / Triebfahrzeugführerscheinverordnung

TfV

§ 1 Geltungsbereich

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/1?asof=2019-12-10#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung von Triebfahrzeugführern, die Erteilung von Triebfahrzeugführerscheinen und Zusatzbescheinigungen, die Registerführung und die Überwachung für Triebfahrzeugführer, die Triebfahrzeuge für Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheinigung nach § 7a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder eine Sicherheitsgenehmigung nach § 7c des Allgemeinen Eisenbahngesetzes benötigen, auf öffentlichen Eisenbahninfrastrukturen bewegen, sowie die Anerkennung der Ausbildungsorganisation von sonstigem, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautem Eisenbahnpersonal.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/1?asof=2019-12-10#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 findet diese Verordnung keine Anwendung innerhalb des Bereichs von Serviceeinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe e und f des Eisenbahnregulierungsgesetzes.

§ 2