Gesetze / Triebfahrzeugführerscheinverordnung

TfV

§ 19 Kontrollen durch die zuständige Behörde

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/19?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, zu überprüfen, ob die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Triebfahrzeugführer, Unternehmer, Ausbilder und Prüfer die Vorschriften dieser Verordnung einhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/19?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Die zuständige Behörde ist jederzeit berechtigt, während der Arbeitszeit des Triebfahrzeugführers zu überprüfen, ob er die nach dieser Verordnung mitzuführenden Dokumente vorweisen kann.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/19?asof=2024-01-01#abs-3 (3) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/19?asof=2024-01-01#abs-4 (4) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/19?asof=2024-01-01#abs-5 (5) (weggefallen)

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/19?asof=2024-01-01#abs-6 (6) (weggefallen)

§ 18 § 19a