Gesetze / Triebfahrzeugführerscheinverordnung
TfV§ 19 Kontrollen durch die zuständige Behörde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/19?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, zu überprüfen, ob die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Triebfahrzeugführer, Unternehmer, Ausbilder und Prüfer die Vorschriften dieser Verordnung einhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/19?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Die zuständige Behörde ist jederzeit berechtigt, während der Arbeitszeit des Triebfahrzeugführers zu überprüfen, ob er die nach dieser Verordnung mitzuführenden Dokumente vorweisen kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/19?asof=2024-01-01#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/19?asof=2024-01-01#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/19?asof=2024-01-01#abs-5 (5) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/19?asof=2024-01-01#abs-6 (6) (weggefallen)
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 19 TfV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 05.03.2021 – 11 B 2060/20Zitiert von 2
- OVG NRW, 06.04.2023 – 11 B 1333/22Zitiert von 2
- VG Köln, 05.12.2022 – 18 L 1497/22
- LAG Düsseldorf, 22.12.2022 – 13 Sa 13/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.