Gesetze / Triebfahrzeugführerscheinverordnung
TfV§ 16 Anerkennung von Ärzten und Psychologen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer Tauglichkeitsuntersuchungen bei Triebfahrzeugführern durchführen will, bedarf der Anerkennung. Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag Ärzte, Psychologen oder Stellen an, die Untersuchungen nach Anlage 4 durchführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Als Arzt kann für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 anerkannt werden, wer die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ hat oder über die Anerkennung als Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung gemäß § 11 Absatz 2 der Fahrerlaubnisverordnung und über eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Schienenverkehr verfügt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Als Psychologe kann für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 anerkannt werden, wer einen Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Master-Abschlusses in Psychologie nachweist oder über die Anerkennung als „Fachpsychologe für Verkehrspsychologie“ und über eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Schienenverkehr verfügt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/16?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Als Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 kann anerkannt werden, wer Ärzte und Psychologen mit den Qualifikationen nach den Absätzen 2 und 3 beschäftigt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/16?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Anerkannte Ärzte und Psychologen sind auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, an einer von dieser organisierten Fortbildung teilzunehmen, wenn sich die Inhalte der sie betreffenden Rechtsvorschriften geändert haben.
Änderungsverlauf
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19.11.2015 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. November 2015 (BGBl. I 2105)
BGBl. 2015 I S. 2105
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.