Gesetze / Triebfahrzeugführerscheinverordnung

TfV

§ 16 Anerkennung von Ärzten und Psychologen

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer Tauglichkeitsuntersuchungen bei Triebfahrzeugführern durchführen will, bedarf der Anerkennung. Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag Ärzte, Psychologen oder Stellen an, die Untersuchungen nach Anlage 4 durchführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Als Arzt kann für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 anerkannt werden, wer die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ hat oder über die Anerkennung als Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung gemäß § 11 Absatz 2 der Fahrerlaubnisverordnung und über eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Schienenverkehr verfügt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Als Psychologe kann für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 anerkannt werden, wer einen Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Psychologe oder eines gleichwertigen Master-Abschlusses in Psychologie nachweist oder über die Anerkennung als „Fachpsychologe für Verkehrspsychologie“ und über eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Schienenverkehr verfügt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/16?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Als Stelle für die Durchführung von Untersuchungen nach Anlage 4 kann anerkannt werden, wer Ärzte und Psychologen mit den Qualifikationen nach den Absätzen 2 und 3 beschäftigt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/16?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Anerkannte Ärzte und Psychologen sind auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, an einer von dieser organisierten Fortbildung teilzunehmen, wenn sich die Inhalte der sie betreffenden Rechtsvorschriften geändert haben.

§ 14 § 14b