Gesetze / Triebfahrzeugführerscheinverordnung

TfV

§ 14b Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer

Stand: 01.01.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/14b#abs-1 (1) Die Anerkennung als Ausbildungsstelle kann mehrere Ausbildungsstätten an verschiedenen Orten einschließen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/14b#abs-2 (2) Die Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle ist zu befristen. Sie gilt längstens für fünf Jahre. Sie kann auf Antrag jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.

§ 14a § 14c