Gesetze / Triebfahrzeugführerscheinverordnung
TfV§ 14b Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/14b#abs-1 (1) Die Anerkennung als Ausbildungsstelle kann mehrere Ausbildungsstätten an verschiedenen Orten einschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/14b#abs-2 (2) Die Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle ist zu befristen. Sie gilt längstens für fünf Jahre. Sie kann auf Antrag jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden.