Gesetze / Tabakerzeugnisverordnung
TabakerzV§ 9 Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
2 Entscheidungen zu § 9 TabakerzV →
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzV/9#abs-1 (1) Die Zulassung nach § 12 Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes erfolgt auf elektronischen Antrag des Herstellers oder Importeurs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzV/9#abs-2 (2) Dem Antrag ist Folgendes in elektronischer Form beizufügen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzV/9#abs-3 (3) Bei Änderungen der Zusammensetzung, von der die Informationen nach Absatz 2 Nummer 2 berührt sind, oder wenn neue Studien oder Informationen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 3 bis 5 vorliegen, sind entsprechende Unterlagen der zuständigen Behörde unverzüglich nachzureichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzV/9#abs-4 (4) Hersteller und Importeure neuartiger Tabakerzeugnisse sind verpflichtet, auf Anforderung der zuständigen Behörde zusätzliche Untersuchungen durchzuführen und der zuständigen Behörde auf Anforderung zusätzliche Informationen vorzulegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzV/9#abs-5 (5) Die Zulassung enthält auch die Feststellung, ob das neuartige Tabakerzeugnis ein Rauchtabakerzeugnis oder ein rauchloses Tabakerzeugnis ist.