Gesetze / Tabakerzeugnisgesetz
TabakerzG§ 6 Warnhinweise und Verpackung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Tabakerzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Außenverpackungen mit den gesundheitsbezogenen Warnhinweisen versehen sind, die eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nummer 1 für das jeweilige Erzeugnis vorschreibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt,
Änderungsverlauf
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22.07.2023 in Kraft
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 194)
BGBl. 2023 I Nr. 194
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.