Gesetze / Tabakerzeugnisgesetz

TabakerzG

§ 44 Rechtsverordnungen zur Angleichung an Unionsrecht

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/44#abs-1 (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zum Zweck der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabakerzG/44#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann ferner Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbindlicher technischer Vorschriften aus Rechtsakten der Europäischen Union dienen, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.

§ 43 § 45