Gesetze / Tabaksteuerverordnung
TabStV§ 6 Erteilung der Erlaubnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang. Dabei sind die Räume, Flächen und Einrichtungen des Steuerlagers oder der Steuerlager sowie die nach § 4 Absatz 3 zulässigen Handlungen zu bestimmen. Mit der Erlaubnis werden nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den Steuerlagerinhaber und für jedes Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit zu leisten (§ 7), soweit Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Erlaubnis kann befristet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In den Fällen des § 5 Absatz 5 wird die Erlaubnis erweitert. Absatz 1 bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 6 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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14.08.2020 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. August 2020 (BGBl. I 1960)
BGBl. 2020 I S. 1960
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01.07.2011 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 (BGBl. I 1308)
BGBl. 2011 I S. 1308
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