Gesetze / Tabaksteuerverordnung
TabStV§ 48 Erlass- und Erstattungsverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/48?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In den Fällen des § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Gesetzes und § 32 Absatz 3 des Gesetzes hat der Antragsteller den Erlass und die Erstattung der durch Verwendung von Steuerzeichen entrichteten Steuer und der Steuerzeichenschuld beim Hauptzollamt Bielefeld nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dabei ist der zu erlassende oder zu erstattende Betrag selbst zu berechnen (Erlass-/Erstattungsanmeldung). Für die Erlass-/Erstattungsanmeldung gelten die in der Abgabenordnung vorgesehenen Regelungen für Steueranmeldungen sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/48?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Erlass-/Erstattungsanmeldung nach Absatz 1 ist bei dem Hauptzollamt einzureichen, in dessen Bezirk die Steuerzeichen vernichtet oder ungültig gemacht werden sollen; bei Rückgabe nicht entwerteter Steuerzeichen unmittelbar beim Hauptzollamt Bielefeld. Das Hauptzollamt Bielefeld kann auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass die Angaben über die Steuerzeichen und deren Steuerwerte in elektronisch erstellten Listen in zwei Ausfertigungen als Anlagen zum Antrag gemacht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/48?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In den Fällen des § 32 Absatz 1 des Gesetzes hat der Antragsteller den Erlass und die Erstattung der Steuer für Tabakwaren, die nicht durch Steuerzeichenverwendung entrichtet worden ist oder zu entrichten ist, schriftlich in zwei Ausfertigungen beim zuständigen Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) zu beantragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/48?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Erlass und die Erstattung der durch Verwendung von Steuerzeichen entrichteten Steuer und der Steuerzeichenschuld werden nur gewährt, wenn Steuerzeichen mit einem Steuerwert von mindestens 10 Euro vernichtet, ungültig gemacht oder zurückgegeben werden. Der Erstattungsbetrag wird mit noch nicht entrichteter Steuer und Steuerzeichenschuld in der zeitlichen Reihenfolge der Forderungen des Bundes verrechnet. Übersteigt der Erstattungsbetrag die Steuer und Steuerzeichenschuld, wird der Differenzbetrag zur späteren Verrechnung gutgeschrieben oder auf Antrag ausgezahlt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/48?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Werden Steuerzeichen an das Hauptzollamt Bielefeld zurückgegeben, entwertete Steuerzeichen oder angebrachte Steuerzeichen vor dem Entstehen der Steuer unter Steueraufsicht vernichtet oder ungültig gemacht, ist die Erstattung durch Verrechnung, Gutschrift oder Zahlung nur zulässig, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die Steuerzeichenschuld für diese Steuerzeichen bereits entrichtet hat. Wird der Nachweis nicht erbracht, sind die Steuerzeichenschulden in zeitlicher Reihenfolge entgegengesetzt zu ihrer Fälligkeit zu erlassen.
Änderungsverlauf
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24.10.2022 Ausfertigung
§ 48 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838)
BGBl. 2022 I S. 1838
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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01.07.2011 Ausfertigung
§ 48 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 (BGBl. I 1308)
BGBl. 2011 I S. 1308
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.