Gesetze / Tabaksteuerverordnung
TabStV§ 44 Steuerfreie Deputate
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/44?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Deputatberechtigt sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/44?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Zwecke dieser Vorschrift gehören zu einem Steuerlager, in dem Tabakwaren hergestellt werden, auch die Betriebsstätten oder andere Steuerlager,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/44?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Steuerfreiheit ist auf die Art und Menge der Tabakwaren beschränkt, die
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/44?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Steuerlagerinhaber, der Tabakwaren herstellt, hat Packungen mit Tabakwaren, die als steuerfreies Deputat abgegeben werden, durch die Wörter
| „Steuerfreies Deputat! Abgabe gegen Entgelt unzulässig!“ |
deutlich zu kennzeichnen. Außerdem müssen Name und Sitz des Herstellers angegeben werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/44?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Steuererklärung nach § 30 Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 44 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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01.07.2011 Ausfertigung
§ 44 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 (BGBl. I 1308)
BGBl. 2011 I S. 1308
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.