Gesetze / Tabaksteuerverordnung
TabStV§ 40e Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments
Stand: 13.02.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/40e#abs-1 (1) Nach der Aufnahme der Tabakwaren, auch von Teilmengen, an einem vom Erlaubnisumfang erfassten Bestimmungsort hat der zertifizierte Empfänger dem Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Das Verbringen oder Verbringenlassen von Tabakwaren in das Steuergebiet steht der Aufnahme nach Satz 1 gleich, sofern die Tabakwaren nach § 23 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommen wurden. Das Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfängers die Frist nach Satz 1 verlängern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/40e#abs-2 (2) Für die Überprüfung der Angaben in der Eingangsmeldung gilt § 22 Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. Abweichend davon erfolgt die Mitteilung an den zertifizierten Empfänger, dass es keine Beanstandungen gibt, erst nach der Vorlage des Nachweises, dass
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/40e#abs-3 (3) Der zertifizierte Empfänger hat auf Verlangen des Hauptzollamts die Tabakwaren unverändert vorzuführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/40e#abs-4 (4) Unbeschadet des § 40h gilt die Eingangsmeldung als Nachweis dafür, dass die Beförderung der Tabakwaren beendet wurde.