Gesetze / Tabaksteuerverordnung
TabStV§ 44 Steuerfreie Deputate
Stand: 07.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/44#abs-1 (1) Deputatberechtigt sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/44#abs-2 (2) Für die Zwecke dieser Vorschrift gehören zu einem Steuerlager, in dem Tabakwaren hergestellt werden, auch die Betriebsstätten oder andere Steuerlager,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/44#abs-3 (3) Die Steuerfreiheit ist auf die Art und Menge der Tabakwaren beschränkt, die
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/44#abs-4 (4) Der Steuerlagerinhaber, der Tabakwaren herstellt, hat Packungen mit Tabakwaren, die als steuerfreies Deputat abgegeben werden, durch die Wörter
| „Steuerfreies Deputat! Abgabe gegen Entgelt unzulässig!“ |
deutlich zu kennzeichnen. Außerdem müssen Name und Sitz des Herstellers angegeben werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/44#abs-5 (5) Die Steuererklärung nach § 30 Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt § 36 Absatz 2 entsprechend.