Gesetze / Tabaksteuerverordnung
TabStV§ 33 Berechnung des Steuerwerts und der Steuer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/33?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Steuerwert des einzelnen Steuerzeichens wird aus der Steuer für eine Zigarette, eine Zigarre, ein Zigarillo oder 1 Kilogramm Rauchtabak und aus der Mengenangabe auf dem Steuerzeichen berechnet. Dabei wird die Steuer in Cent eingesetzt, und zwar für die Zigarette bis auf fünf, für die Zigarre und das Zigarillo bis auf vier Dezimalstellen und für das Kilogramm Rauchtabak bis auf eine Dezimalstelle. Der Steuerwert wird in Cent bei Zigaretten bis auf vier, bei Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak bis auf drei Dezimalstellen berechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/33?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Steuerwert des Steuerzeichenbogens wird in Euro ausgedrückt und bei Steuerzeichen für Zigaretten bis auf vier, für Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak bis auf drei Dezimalstellen gekürzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/33?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Berechnung der Steuer, die nicht durch Verwendung von Steuerzeichen zu entrichten ist oder nicht entrichtet worden ist, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
Änderungsverlauf
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24.10.2022 Ausfertigung
§ 33 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838)
BGBl. 2022 I S. 1838
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 33 neu gefasst durch Artikel 4 1. 7. 2022 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3411)
BGBl. 2021 I S. 3411
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