Gesetze / Tabaksteuerverordnung
TabStV§ 31 Verpackungszwang, Kleinverkaufspackungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/31?asof=2022-07-01#abs-1 (1) Eingeführte oder aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet beförderte Tabakwaren, die weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, sind vom Verpackungszwang befreit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/31?asof=2022-07-01#abs-2 (2) Das Hauptzollamt kann in einzelnen besonders gelagerten Fällen zur Vermeidung unbilliger Härten unter Widerrufsvorbehalt Ausnahmen vom Verpackungszwang zulassen. Das gilt nicht für Tabakwaren, die als steuerfreies Deputat (§ 44) abgegeben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/31?asof=2022-07-01#abs-3 (3) Packungen mit Tabakwaren, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sind unzulässig. Auf allen Packungen muss deutlich lesbar die Menge angegeben sein. Ausgenommen sind Packungen mit Zigaretten und Rauchtabak, an denen Steuerzeichen angebracht sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/31?asof=2022-07-01#abs-4 (4) Für Rauchtabak sind nur Packungen zulässig, deren Inhalte nicht auf Bruchteile eines Gramms lauten. Für Wasserpfeifentabak nach § 1 Absatz 2b des Gesetzes sind nur Packungen mit einer Menge bis zu 25 Gramm zulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/31?asof=2022-07-01#abs-5 (5) Die Packungen dürfen unterteilt sein. Allseitige Verpackungen von Teilmengen sind jedoch nur zulässig für
Änderungsverlauf
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24.10.2022 Ausfertigung
§ 31 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838)
BGBl. 2022 I S. 1838
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 31 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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