§ 15 Steuerentstehung, Steuerschuldner
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung der Tabakwaren in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Tabakwaren werden in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Steuer entsteht nicht, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/15?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen
Werden Tabakwaren aus einem Steuerlager an Personen abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 31 Absatz 1 sind, entsteht die Steuer nach Absatz 1. Steuerschuldner sind neben dem Steuerlagerinhaber nach Satz 1 Nummer 1 mit Inbesitznahme der Tabakwaren die Personen nach Satz 2.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/15?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/15?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Ist jemand wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 37 Absatz 1 verwarnt worden, kann diesem gegenüber von der Festsetzung und Erhebung der Steuer für Tabakwaren, die nach § 37 Absatz 3 eingezogen worden sind, abgesehen werden. Wer eine Ordnungswidrigkeit nach § 37 Absatz 1 begeht, haftet für die hinterzogene Tabaksteuer.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/15?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu Absatz 3 Nummer 1 zu erlassen, insbesondere zu den Anforderungen an den Nachweis.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
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21.12.2010 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I 2221)
BGBl. 2010 I S. 2221
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