§ 16 Verpackungszwang
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- FG Hessen, 13.05.2022 – 7 V 323/22
- BVerfG, 13.05.2009 – 2 BvL 19/08Zitiert von 10
- BGH, 11.03.2026 – I ZR 96/25Einordnung von Tabaksteuer-Vorschriften als Marktverhaltensregelung; unionsrechtlicher Begriff des "Nachfüllbehälters" - Hafenmieze
- BGH, 23.03.2017 – 1 StR 451/16Tabaksteuerhinterziehung: Täterschaft beim Verbringen von Tabakwaren nach DeutschlandZitiert von 5
- BGH, 14.03.2007 – 5 StR 461/06Steuerstrafrecht: Abgrenzung von Schmuggel und Steuerhinterziehung beim innergemeinschaftlichen Verbringen von Zigaretten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BGH, 01.02.2007 – 5 StR 372/06Zitiert von 13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/16#abs-1 (1) Tabakwaren dürfen nur in geschlossenen, verkaufsfertigen Kleinverkaufspackungen in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/16#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1.
zur Vereinfachung der Verwaltung oder aus wirtschaftlichen Gründen Ausnahmen vom Verpackungszwang zuzulassen und zu bestimmen, dass in einzelnen besonders gelagerten Fällen zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen im Verwaltungsweg gemacht werden dürfen,
2.
zur Erleichterung der Steuererhebung durch Steuerzeichenverwendung den Inhalt der Kleinverkaufspackungen auf bestimmte Mengen zu begrenzen.