Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee
TZiWGArt 42a Vollzug des Gesetzes im Forstamtsbezirk Benediktbeuern
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/42a#abs-1 (1) Im Forstamtsbezirk Benediktbeuern bemißt sich die Ausgleichszahlung nach der Anlage 9. Die Anteile der Bringungsklassen und der Holzarten werden geschätzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/42a#abs-2 (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte mit dem vereinfachten Verfahren nicht einverstanden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/42a#abs-3 (3) Die Ablösung kann durch Vertrag erfolgen. In diesem Fall sind die Art. 6 bis 9 entsprechend anzuwenden. Die Art. 41 und 42 bleiben unberührt.