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# Art 42a TZiWG (Bayern) — Vollzug des Gesetzes im Forstamtsbezirk Benediktbeuern

Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Forstamtsbezirk Benediktbeuern bemißt sich die Ausgleichszahlung nach der Anlage 9. Die Anteile der Bringungsklassen und der Holzarten werden geschätzt.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte mit dem vereinfachten Verfahren nicht einverstanden ist.

(3) Die Ablösung kann durch Vertrag erfolgen. In diesem Fall sind die Art. 6 bis 9 entsprechend anzuwenden. Die Art. 41 und 42 bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: Art 42a TZiWG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/42a

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