Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee

TZiWG

Art 43 Weitergeltung der bisherigen Vorschriften, Anwendbarkeit des Gesetzes über die Forstrechte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Solange Holznutzungsrechte und -vergünstigungen der in Art. 1 bezeichneten Art nicht abgelöst sind, ist auf sie Art. 50 des Gesetzes über die Forstrechte weiterhin anzuwenden; findet die Ablösung nur auf Antrag statt und wird dieser nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist gestellt, so unterliegen die Holznutzungsrechte und -vergünstigungen fortan den Vorschriften des Gesetzes über die Forstrechte. Für alle übrigen Forstrecht und -vergünstigungen, die auf Grundstücken im Teil- und Zinswaldgebiet lasten, gilt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an das Gesetz über die Forstrechte.

Art 42a Art 44