Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee

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Art 41 Wegeunterhaltung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Eigentümer der Privatwege im Teil- und Zinswaldgebiet und die nach Art. 8 und Art. 9 Abs. 1 Wegeberechtigten sind, soweit nicht Wasser- und Bodenverbände bestehen, untereinander verpflichtet, die Wege nach dem Verhältnis ihres jeweiligen Anteils an der Benützung ordnungsgemäß zu unterhalten. Für die Unterhaltung öffentlicher Wege gelten die Vorschften des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes.

Art 40 Art 42