Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee
TZiWGArt 41 Wegeunterhaltung
Stand: 25.08.2026
Die Eigentümer der Privatwege im Teil- und Zinswaldgebiet und die nach Art. 8 und Art. 9 Abs. 1 Wegeberechtigten sind, soweit nicht Wasser- und Bodenverbände bestehen, untereinander verpflichtet, die Wege nach dem Verhältnis ihres jeweiligen Anteils an der Benützung ordnungsgemäß zu unterhalten. Für die Unterhaltung öffentlicher Wege gelten die Vorschften des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes.