(1) Im Forstamtsbezirk Benediktbeuern bemißt sich die Ausgleichszahlung nach der Anlage 9. Die Anteile der Bringungsklassen und der Holzarten werden geschätzt.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Berechtigte mit dem vereinfachten Verfahren nicht einverstanden ist.
(3) Die Ablösung kann durch Vertrag erfolgen. In diesem Fall sind die Art. 6 bis 9 entsprechend anzuwenden. Die Art. 41 und 42 bleiben unberührt.