Gesetze / Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz
TDDDG§ 25 Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TTDSG/25?asof=2021-12-01#abs-1 (1) Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. Die Information des Endnutzers und die Einwilligung haben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TTDSG/25?asof=2021-12-01#abs-2 (2) Die Einwilligung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich,
Änderungsverlauf
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06.05.2024 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149)
BGBl. 2024 I Nr. 149
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.