Gesetze / Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz
TDDDG§ 23 Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TTDSG/23?asof=2021-12-01#abs-1 (1) Abweichend von § 22 darf derjenige, der geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, die als Bestandsdaten erhobenen Passwörter oder andere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 2 genannten Stellen verwenden. Für die Auskunftserteilung sind sämtliche unternehmensinternen Datenquellen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TTDSG/23?asof=2021-12-01#abs-2 (2) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden an
An andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen dürfen Daten nach Absatz 1 nicht übermittelt werden. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Auskunft tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TTDSG/23?asof=2021-12-01#abs-3 (3) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunftenden Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. Eine Verschlüsselung der Daten bleibt unberührt. Über das Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TTDSG/23?asof=2021-12-01#abs-4 (4) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung erforderlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen. Jedes Auskunftsverlangen ist durch eine verantwortliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten formalen Voraussetzungen zu prüfen. Die weitere Bearbeitung des Auskunftsverlangens darf erst nach einem positiven Prüfergebnis freigegeben werden.
Änderungsverlauf
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06.05.2024 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149)
BGBl. 2024 I Nr. 149
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12.08.2021 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I 3544)
BGBl. 2021 I S. 3544
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2099)
BGBl. 2021 I S. 2099
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.