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TDDDG§ 19 Technische und organisatorische Vorkehrungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TTDSG/19?asof=2021-12-01#abs-1 (1) Anbieter von Telemedien haben durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Nutzer von Telemedien die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann und er Telemedien gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TTDSG/19?asof=2021-12-01#abs-2 (2) Anbieter von Telemedien haben die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer von Telemedien ist über diese Möglichkeit zu informieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TTDSG/19?asof=2021-12-01#abs-3 (3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Anbieter von Telemedien ist dem Nutzer anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TTDSG/19?asof=2021-12-01#abs-4 (4) Anbieter von Telemedien haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für geschäftsmäßig angebotene Telemedien durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass
Vorkehrungen nach Satz 1 müssen den Stand der Technik berücksichtigen. Eine Vorkehrung nach Satz 1 ist insbesondere die Anwendung eines als sicher anerkannten Verschlüsselungsverfahrens. Anordnungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 7d Satz 1 BSI-Gesetz bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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02.12.2025 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
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06.05.2024 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 149)
BGBl. 2024 I Nr. 149
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12.08.2021 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I 3544)
BGBl. 2021 I S. 3544
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.