Gesetze / Transplantationsgesetz
TPG§ 15b Transplantationsregisterstelle
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/15b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft beauftragen eine geeignete Einrichtung mit der Errichtung und dem Betrieb einer Transplantationsregisterstelle. Die Transplantationsregisterstelle muss auf Grund einer finanziell und organisatorisch eigenständigen Trägerschaft, der Qualifikation ihrer Mitarbeiter sowie ihrer sachlichen und technischen Ausstattung gewährleisten, dass sie die ihr nach diesem Abschnitt übertragenen Aufgaben erfüllen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/15b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Transplantationsregisterstelle führt das Transplantationsregister. Sie hat insbesondere
Die von der Vertrauensstelle nach § 15c Absatz 2 Satz 1 übermittelten Daten hat die Transplantationsregisterstelle abweichend von Satz 2
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/15b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Transplantationsregisterstelle unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Unterstützung des Fachbeirats nach § 15d eine Geschäftsstelle.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/15b?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Transplantationsregisterstelle regeln im Einvernehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung durch Vertrag das Nähere zu den Aufgaben, zu dem Betrieb und zu der Finanzierung der Transplantationsregisterstelle mit Wirkung für die zur Übermittlung der transplantationsmedizinischen Daten nach § 15e Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten, insbesondere
Die private Krankenversicherungswirtschaft kann sich an der Finanzierung der Transplantationsregisterstelle beteiligen. Der Vertrag kann auch eine stufenweise Aufnahme des Betriebs der Transplantationsregisterstelle vorsehen. Für Regelungen nach Satz 1 Nummer 2, 4, 6, 7 und 9 ist das Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit herzustellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/15b?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der Vertrag sowie seine Änderung bedürfen der Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit und sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Vertrag oder seine Änderung den Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht entspricht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/15b?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Bundesärztekammer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft überwachen die Einhaltung der Vertragsbestimmungen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/15b?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Für die Transplantationsregisterstelle sind die §§ 21 und 24 bis 26 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 15b geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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22.03.2019 Ausfertigung
§ 15b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2019 (BGBl. I 352)
BGBl. 2019 I S. 352
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.