Gesetze / TPG-Gewebeverordnung
TPG-GewV§ 5 Anforderungen an Spenderakte und Entnahmebericht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TPG-GewV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Entnahmeeinrichtung legt vor der Entnahme oder Untersuchung eine Spenderakte an, in der ausschließlich folgende Angaben dokumentiert werden:
Die gesamte Spenderakte ist von einem Arzt zu unterzeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TPG-GewV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Entnahmeeinrichtung übermittelt der Gewebeeinrichtung, die das entnommene Gewebe be- oder verarbeitet, einen Entnahmebericht, der mindestens folgende Angaben enthält:
Im Entnahmebericht ist zu dokumentieren, dass die Gewebe für die Aufbereitung, Be- oder Verarbeitung, Konservierung oder Aufbewahrung im Sinne des § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Transplantationsgesetzes freigegeben sind.
Änderungsverlauf
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21.11.2016 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I 2623)
BGBl. 2016 I S. 2623
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.